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DMBeEndG

§ 3

Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen

Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bundesmünzen in gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen, wenn diese verfälscht, durchlöchert oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 14.9.2005 I 2746

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR240210999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7214758342e5bd7803c76f0fe016b9120705f1372b16544eda80040483fb3059

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