DL-InfoV
§ 6Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist.
Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 138
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026700010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a34ef3ec36468a80a36dd33028093fa1fa35c8c14f3d1976233e91fb0961bcde
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 146 GewOVerletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
„Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nich …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 73b BRAOVerwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
„… 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden. (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von …“
- § 69a PAOVerwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
„… 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden. (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von …“
- § 76 StBerGAufgaben der Steuerberaterkammer
„… 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden. (9) Die Geldbußen aus der Ahndung von …“
- § 133d WPOVerwaltungsbehörde
„… e des § 58 Absatz 1 Satz 1 begangene Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Geldwäschegesetzes und nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.“
- § 133e WPOVerwendung der Geldbußen
„… en Fällen von § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1, § 133a Absatz 1 sowie § 56 des Geldwäschegesetzes und § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. (2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt …“