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DL-InfoV

§ 6Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
2.
entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026700010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a34ef3ec36468a80a36dd33028093fa1fa35c8c14f3d1976233e91fb0961bcde

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 146 GewOVerletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

    „Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nich …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • § 73b BRAOVerwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten

    „… 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden. (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von …“

  • § 69a PAOVerwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten

    „… 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden. (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von …“

  • § 76 StBerGAufgaben der Steuerberaterkammer

    „… 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden. (9) Die Geldbußen aus der Ahndung von …“

  • § 133d WPOVerwaltungsbehörde

    „… e des § 58 Absatz 1 Satz 1 begangene Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Geldwäschegesetzes und nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.“

  • § 133e WPOVerwendung der Geldbußen

    „… en Fällen von § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1, § 133a Absatz 1 sowie § 56 des Geldwäschegesetzes und § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. (2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt …“