DKfAG
§ 2Regelung zur Besitzstandswahrung, Nachversicherung
Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlußgesetz
- 1.
- Die Versorgung der früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Hinterbliebenen regelt sich nach den §§ 69 und 69a des Beamtenversorgungsgesetzes.
- 2.
- Die Versorgungszahlungen an frühere Bedienstete jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen sowie an ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen regeln sich nach dem bisherigen Recht.
- 3.
- Beihilfen und Unterstützungen werden mit den Maßgaben des bisherigen Rechts gewährt.
- 4.
- Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz wird mit den Maßgaben des bisherigen Rechts gewährt.
- 5.
- Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse, sonstigen Ansprüche, Zuständigkeiten, Zahlungspflichten und die Abwicklung der Ansprüche nach dem bisherigen Recht; es verbleibt bei der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 3.12.2015 I 2178
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR245200994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 271ec221971254e67b043f1067053baaacc4405b830f92da8a67ca8dcdae7eb5