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DienstRÄndG 5

Art 8Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

(1)
(2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009980984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94f1e2c3922356d54b6daafdd6c7fb41806af0ffd3f28982a32309fd2a119d36

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