Zum Gesetzesinhalt

DialogmKfAusbV

Anlage 2(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing - Zeitliche Gliederung -

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1236 - 1237)
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis d,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz,
2.
Dienstleistungsangebot,
5.1
Sprachliche und schriftliche Kommunikation,
6.1
Software, Netze und Dienste, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
3.
Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele e und f,
5.2
Kundenbetreuung,
6.1
Software, Netze und Dienste, Lernziel c,
6.2
Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
3.
Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele a und b,
5.3
Kundenbindung,
6.2
Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
5.4
Kundengewinnung,
6.1
Software, Netze und Dienste, Lernziele d bis f,
6.2
Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele e und f,
3.
Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele g bis j,
4.
Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
3.
Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele c und d,
7.1
Projektvorbereitung,
7.2
Projektdurchführung,
7.3
Projektcontrolling,
9.1
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
8.
Personal
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
9.1
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b bis e,
9.2
Controlling,
10.
Qualitätssicherung der Auftragsdurchführung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
4.
Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
11.1
Angebotserstellung und Verkauf,
11.2
Vermarktung von Dienstleistungen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
5.4
Kundengewinnung, Lernziel c,
zu vertiefen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122800006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af8a110ccad0d5f59bcbd582ebc39ad93cc84196aace55e0466d06b717246ab8

XML-Quelle beim Herausgeber