(1) Mitglieder, die aus dem Bundestag ausscheiden, erhalten, wenn sie dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört haben, die Aufwandsentschädigung bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft zum Bundestag wird die Aufwandsentschädigung für einen weiteren Monat geleistet. Zeiten, für die nach den Sätzen 1 und 2 Zahlungen geleistet worden sind, werden angerechnet. Auf Antrag kann der Präsident die Zahlung der nach den Sätzen 1 und 2 zustehenden Aufwandsentschädigung in einer Summe genehmigen. Tritt das ehemalige Mitglied wieder in den Bundestag ein, ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2. Wurde das ehemalige Mitglied in einer Summe abgefunden, ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen die Summe zu erstatten ist.
(2) Im Falle der Auflösung des Bundestages finden die §§ 1, 4, 11, 13 und 17 für ausscheidende Mitglieder bis zum vierzehnten Tage nach der Neuwahl, für wiedergewählte Mitglieder des vorangegangenen Bundestages bis zum Tage der Annahme der Wahl Anwendung; Absatz 1 findet für diesen Zeitraum keine Anwendung.
(3) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, kann der Präsident unter Bestimmung der Bezugsberechtigten die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 fortsetzen oder bei Abfindung in einer Summe in vollem Umfang belassen.
(4) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird nicht angewandt, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des § 46 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes verliert. Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Bundeswahlgesetzes nach sich ziehen kann.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Aufh: Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
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