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§ 13

Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

(1) Entsprechend der Aufwandsentschädigungen nach § 1 erhalten die Mitglieder des Bundestages als weitere Aufwandsentschädigungen
1.
Kostenpauschalen zur Abgeltung von Bürokosten und Kostenersatz für die Beschäftigung von Mitarbeitern,
2.
Tagegeldpauschalen zur Abgeltung von Aufwendungen, die mit der Tätigkeit als Mitglied des Bundestages zusammenhängen und nicht durch das Kostenpauschale nach Nummer 1 oder das Reisekostenpauschale nach Nummer 3 abgegolten sind,
3.
Reisekostenpauschalen zusätzlich zu den Rechten nach § 17 Abs. 1.
(2) Das Nähere regelt der Ältestenrat des Bundestages nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsplan).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297

Aufh: Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003340968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa6d8a9090fccf64ff7c0b256f7f49f707f5fea810f9162e3377bfb1a44ec0bd

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