DiätenG
§ 13
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
- 1.
- Kostenpauschalen zur Abgeltung von Bürokosten und Kostenersatz für die Beschäftigung von Mitarbeitern,
- 2.
- Tagegeldpauschalen zur Abgeltung von Aufwendungen, die mit der Tätigkeit als Mitglied des Bundestages zusammenhängen und nicht durch das Kostenpauschale nach Nummer 1 oder das Reisekostenpauschale nach Nummer 3 abgegolten sind,
- 3.
- Reisekostenpauschalen zusätzlich zu den Rechten nach § 17 Abs. 1.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. VIII G v. 18.2.1977 I 297
Aufh: Dieses Gesetz wurde mit Einschränkung aufgeh. durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 G v. 18.2.1977 I 297
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003340968
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa6d8a9090fccf64ff7c0b256f7f49f707f5fea810f9162e3377bfb1a44ec0bd