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DiätAssG

§ 11

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten

(1) Eine nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert gemäß Artikel 16 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine nach den Regeln der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als "Diätassistentin" oder "Diätassistent" gilt als Erlaubnis nach § 1.
(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als "Diätassistentin" oder "Diätassistent" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.
(4) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Regeln der Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als "Diätassistentin" oder "Diätassistent" wird nach diesen Regeln abgeschlossen. Nach Abschluß dieser Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.2.2021 I 274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044610994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9cb1c587c6f66e9b85882c6662fabe06214d997ebfa04875e761d27a38bedf0

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