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DiätAss-APrV

§ 8Niederschrift

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 955b11ccdcd21e7ef3bbc82cb6e8248c502aa49913eaecc3643a7c486adc6f34

XML-Quelle beim Herausgeber