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DiätAss-APrV

§ 13Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 955b11ccdcd21e7ef3bbc82cb6e8248c502aa49913eaecc3643a7c486adc6f34

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