DiätAss-APrV
Anlage 4b(zu § 16a Absatz 3)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
des Prüfungsausschusses
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.............................................................................................
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten bestanden/nicht bestanden*.
| * Nichtzutreffendes streichen. |
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208800994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 955b11ccdcd21e7ef3bbc82cb6e8248c502aa49913eaecc3643a7c486adc6f34
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 16a DiätAss-APrVAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
„… .......... hat am ............................................. die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten bestanden/nicht bestanden*. * Nichtzutreffendes streichen. Ort, Datum ................................................. …“