DHRV
§ 6Sitzungen
Verordnung über das Deutsche Hämophilieregister
- 1.
- aus sachlichen Gründen geboten ist oder
- 2.
- von mindestens vier Mitgliedern schriftlich oder elektronisch und unter Angabe der Gründe beim Vorsitz beantragt wird.
- 1.
- das Ergebnisprotokoll der letzten Sitzung,
- 2.
- die Beratungsunterlagen und Beschlussentwürfe,
- 3.
- ein Bericht der Geschäftsstelle nach § 18 über den Stand der im Register eingegangenen Meldungen und damit zusammenhängende Fragestellungen,
- 4.
- die Berichte der Arbeitsgruppen nach § 9 Absatz 3 und
- 5.
- die nach § 25 Absatz 1 durch Dritte oder die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Transfusionsgesetz am Register Beteiligten eingereichten Angaben und Unterlagen zu deren Anträgen auf Datenverarbeitung.
- 1.
- die Mitglieder des Lenkungsausschusses,
- 2.
- die Geschäftsstelle nach § 18,
- 3.
- Vertretungen des Bundesministeriums für Gesundheit sowie
- 4.
- die nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 hinzugezogenen Sachverständigen, beschränkt auf diejenigen Tagesordnungspunkte, zu deren Vorbereitung sie hinzugezogen wurden.
- 1.
- die leitende Person des Arbeitskreises Blut nach § 24 des Transfusionsgesetzes,
- 2.
- Vertretungen des Paul-Ehrlich-Instituts,
- 3.
- Vertretungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie
- 4.
- Vertretungen des Robert Koch-Instituts.
Stand: Geändert durch Art. 7a G v. 9.8.2019 I 1202
Sonst: Gem. § 33 Abs. 2 dieser V tritt Abschnitt 5 mWv 1.10.2021 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR074400019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6fd6ca503f36ee9929e330d5c584aef307f87a6b67cbc3eb6c02c7ab27304b32
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 21a TFGDeutsches Hämophilieregister, Verordnungsermächtigung
„… ichte der Arbeitsgruppen nach § 9 Absatz 3 und 5. die nach § 25 Absatz 1 durch Dritte oder die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Transfusionsgesetz am Register Beteiligten eingereichten Angaben und Unterlagen zu deren Anträgen auf Datenverarbeitung. (5) Der Vorsitz l …“