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DHRV

§ 30Grundsätze

Verordnung über das Deutsche Hämophilieregister

(1) Das Register stellt die Qualität der im Register gespeicherten Daten sicher. Dazu legt das Register die Verfahren verbindlich fest, die für die Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung der erhobenen Daten notwendig sind, und überprüft regelmäßig die Umsetzung dieser Verfahren.
(2) Die Geschäftsstelle nach § 18 berät die hämophiliebehandelnden ärztlichen Personen zu den Anforderungen an die Qualität der Meldedaten nach § 21 Absatz 1a des Transfusionsgesetzes. Die Vorschriften des Transfusionsgesetzes und des ärztlichen Berufsrechts zur Qualitätssicherung der Anwendung von Blutprodukten in den Einrichtungen der Krankenversorgung einschließlich der Vorschriften zur Dokumentation bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7a G v. 9.8.2019 I 1202

Sonst: Gem. § 33 Abs. 2 dieser V tritt Abschnitt 5 mWv 1.10.2021 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR074400019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6fd6ca503f36ee9929e330d5c584aef307f87a6b67cbc3eb6c02c7ab27304b32

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