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DHRV

§ 26Nutzungsvereinbarung

Verordnung über das Deutsche Hämophilieregister

Das Paul-Ehrlich-Institut veröffentlicht auf seiner Internetseite die Nutzungsvereinbarung, die nach § 21a Absatz 5 Satz 2 des Transfusionsgesetzes abzuschließen ist. Die Nutzungsvereinbarung muss insbesondere die folgenden Inhalte umfassen:
1.
die Vertragspartner der Nutzungsvereinbarung, die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sowie die am Forschungsvorhaben beteiligten Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Dritten unter Offenlegung, inwieweit diese die Daten verarbeiten,
2.
den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung,
3.
den Zeitraum, der für die Datenverarbeitung im Rahmen des Forschungsvorhabens voraussichtlich erforderlich ist,
4.
die Maßnahmen zur sicheren Datenverarbeitung sowie
5.
die Erklärung, dass die Publikationsgrundsätze des Registers nach § 27 beachtet und eingehalten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7a G v. 9.8.2019 I 1202

Sonst: Gem. § 33 Abs. 2 dieser V tritt Abschnitt 5 mWv 1.10.2021 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR074400019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6fd6ca503f36ee9929e330d5c584aef307f87a6b67cbc3eb6c02c7ab27304b32

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