DHRV
§ 22Datenverarbeitung durch die Geschäftsstelle
Verordnung über das Deutsche Hämophilieregister
Stand: Geändert durch Art. 7a G v. 9.8.2019 I 1202
Sonst: Gem. § 33 Abs. 2 dieser V tritt Abschnitt 5 mWv 1.10.2021 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR074400019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6fd6ca503f36ee9929e330d5c584aef307f87a6b67cbc3eb6c02c7ab27304b32
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 TFGMVAngaben im Rahmen des koordinierten Meldewesens
„… ie Geschäftsstelle nach § 18 verarbeitet die Daten nach § 21a Absatz 3 des Transfusionsgesetzes und § 2 Absatz 4 der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung.“