Zum Gesetzesinhalt

DHMG

§ 8Wissenschaftlicher Beirat

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

(1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören mindestens zwölf und höchstens 25 Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.
(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und die Präsidentin oder den Präsidenten.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 158 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR289110008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b2aa6e8f9870c411f5d89459086edd508f73f9812dd4f0abdf08356b64d8797

XML-Quelle beim Herausgeber