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DGBankUmwG

§ 2Wirkungen der Umwandlung für die Anteilsinhaber

Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank

(1) Die Anteilsinhaber der Deutschen Genossenschaftsbank übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft im Verhältnis ihrer bisherigen Nominalbeteiligung am Grundkapital der Deutschen Genossenschaftsbank. Die Nominalbeteiligungen der Aktionäre werden im Anhang 1 zu diesem Gesetz festgelegt.
(2) Die dem Bund aus seiner gesetzlichen Beteiligung in Höhe von nominal einer Million Deutsche Mark zustehenden 200 Stück vinkulierte Namensaktien im Nennbetrag von jeweils fünftausend Deutsche Mark gehen auf die Aktiengesellschaft über.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210200998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f275e37d6ca753832b670e9c37920d3ab4490b19d94b0a6ad4b8a034ddd0812e

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