Zum Gesetzesinhalt

DGBankSa

§ 29

Satzung DG BANK AG

1.
Der Vorstand kann einen oder mehrere Beiräte bestellen.
2.
Soweit regionale Hauptverwaltungen und Zweigniederlassungen im Inland errichtet werden, werden für den jeweiligen regionalen Geschäftsbereich zur Beratung und Unterstützung Beiräte gebildet. Die Beiratsmitglieder werden von der jeweiligen Region gewählt. Näheres regelt die Beiratsordnung.
3.
Die Bestellung aller Direktoriumsmitglieder einer regionalen Hauptverwaltung durch den Vorstand erfolgt im Benehmen mit dem jeweiligen Beirat.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211400998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5130a4e3207e85687c8d3f4eac93741cfdfeefb4da133ff573cece1e6c69c931

XML-Quelle beim Herausgeber