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DEV 2020

§ 10Elektronische Kommunikation

Verordnung über die Erhebung von Daten zur Einbeziehung des Luftverkehrs sowie weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel

Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass Luftfahrzeugbetreiber sowie Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit die auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen haben und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Sie gibt Anordnungen nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der festgelegten Übermittlungsfrist im Bundesanzeiger bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 129 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211800009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67637d968cb7ea1f9caadde09f7b8b01d4553e8f40db634d9a409bb11450744c

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