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DEV 2012

§ 11Übermittlungsfrist

Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Der Betreiber ist verpflichtet, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Datenmitteilung bis zum 6. Oktober 2006 an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 G v. 21.12.2015 I 2498

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157200006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82287251623d266d4835785257e405b924e4ca77da7fbb8bf5f01e6a2a4b0ea2

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