DestAusbV
§ 7Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin
- 1.
- Wiegen und Messen von Rohstoffen und Halbfabrikaten,
- 2.
- Vorbereiten und Bedienen von Pumpen und Mischgefäßen sowie Aufguß- und Schichtenfiltern,
- 3.
- Bestimmen gebräuchlicher Fruchtsäfte und Früchte,
- 4.
- Bestimmen des Alkoholgehalts in extraktfreien Erzeugnissen,
- 5.
- Herstellen von Zuckerlösungen unterschiedlicher Konzentration,
- 6.
- Zusammenstellen einfacher Rezepturen.
- 1.
- Aufbau und Arbeitsweise von Pumpen und Mischgefäßen,
- 2.
- Arbeitsprinzip von Wäge- und Meßeinrichtungen,
- 3.
- Art, Herkunft und Verarbeitung der nichtalkoholischen Rohstoffe,
- 4.
- Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen Rohstoffen,
- 5.
- Lagerung von Drogen, Früchten und Zucker,
- 6.
- Ausführung der Mazeration und Perkolation,
- 7.
- produktbezogene Rechtsvorschriften,
- 8.
- Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
- 9.
- Mischungsberechnung,
- 10.
- Prozentrechnung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001090981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3463944a4b5fe42a547ed847bfa8a4ffeeabf8369cdce14328c199505da10ebf