DestAusbV
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin
- 1.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
- 2.
- Umweltschutz,
- 3.
- Ausführen von Hygienemaßnahmen,
- 4.
- Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
- 5.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
- 6.
- Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,
- 7.
- Kontrollieren der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,
- 8.
- Herstellen von Halbfabrikaten,
- 9.
- Herstellen von Spirituosen,
- 10.
- Lagern der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,
- 11.
- Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen,
- 12.
- Abfüllen von Spirituosen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001090981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3463944a4b5fe42a547ed847bfa8a4ffeeabf8369cdce14328c199505da10ebf