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DestAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
2.
Umweltschutz,
3.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,
4.
Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
5.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
6.
Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,
7.
Kontrollieren der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,
8.
Herstellen von Halbfabrikaten,
9.
Herstellen von Spirituosen,
10.
Lagern der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,
11.
Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen,
12.
Abfüllen von Spirituosen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001090981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3463944a4b5fe42a547ed847bfa8a4ffeeabf8369cdce14328c199505da10ebf

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