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DestAusbV

§ 11Berlin-Klausel

Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001090981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3463944a4b5fe42a547ed847bfa8a4ffeeabf8369cdce14328c199505da10ebf

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