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DesignV

§ 27Übergangsregelungen

Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

(1) § 4 Absatz 2 findet auf bis zum 9. Januar 2014 eingegangene Wiedergaben keine Anwendung.
(2) § 22 findet Anwendung auf alle Anträge zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.
(3) Für Anmeldungen, die vor dem 1. Juli 2026 eingereicht worden sind, gelten die §§ 10 und 11 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2026 I Nr. 193

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001810014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9abd75b4770d61d8d9b76457ec06e0f90c26e4bdaca399f673bd2b109d4eeb2

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