(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Auslastung der nach § 197 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) mindestens auf täglicher Basis zu ermitteln. Die Marktrisikogrenze muss laufend eingehalten werden. Abhängig von der Anlagestrategie kann auch eine untertägige Berechnung der Auslastung notwendig sein.
(2) Zur Ermittlung der Grenzauslastung kann das Marktrisiko des Investmentvermögens oder der Investitionsgrad durch Leverage herangezogen werden; hierbei ist entweder der qualifizierte Ansatz nach den §§ 7 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 22 anzuwenden. Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des Risikoprofils des Investmentvermögens einschließlich der eingesetzten Derivate zu wählen. Die gewählte Methode muss der verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der eingesetzten Derivate und deren Anteil im Investmentvermögen angemessen sein. Die Anwendung des einfachen Ansatzes befreit die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht von der Verpflichtung zur Implementierung eines angemessenen Risikomanagementprozesses einschließlich Risikomessung und Begrenzung. Bei Anwendung des qualifizierten Ansatzes ist zusätzlich regelmäßig der Leverage des Investmentvermögens zu überwachen und sind darüber hinaus, soweit angemessen, weitere Risikokennziffern unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der Anlagestrategie des jeweiligen Investmentvermögens zu nutzen.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss den qualifizierten Ansatz anwenden, wenn
1.
durch den einfachen Ansatz nicht alle im Investmentvermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend genau erfasst und bemessen werden können,
2.
die Anlagestrategie des Investmentvermögens über einen zu vernachlässigenden Anteil hinaus auf komplexen Strategien basiert oder
3.
das Investmentvermögen über einen zu vernachlässigenden Anteil hinaus in komplexe Derivate investiert ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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