DerivateV
§ 35Angaben im Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens
- 1.
- Informationen zur zugrunde liegenden Strategie und zur Zusammensetzung des Anlageportfolios oder des Indexes nach Einsatz des Derivates,
- 2.
- Informationen zu den Vertragspartnern bei OTC-Derivaten,
- 3.
- eine Beschreibung des Kontrahentenrisikos und der Auswirkungen, die ein Ausfall des Vertragspartners auf die Erträge der Anleger hat,
- 4.
- den Umfang, in dem der Vertragspartner einen Ermessensspielraum bei der Zusammensetzung oder Verwaltung des Anlageportfolios des Investmentvermögens oder der Basiswerte der Derivate besitzt, sowie Angaben darüber, ob der Vertragspartner Geschäften im Zusammenhang mit dem Anlageportfolio des Investmentvermögens zustimmen muss,
- 5.
- den Vertragspartner, der die Portfolioverwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 übernimmt.
- 1.
- eine Beschreibung der Leverage-Strategie und Informationen über die Art und Weise, wie diese Strategie umgesetzt wird, insbesondere darüber, inwiefern sich der Leverage aus dem Index oder aus dessen Abbildung ergibt,
- 2.
- eine Darstellung der Kosten des Leverage, sofern relevant,
- 3.
- eine Beschreibung des umgekehrten Leverage (Reverse-Leverage), sofern relevant,
- 4.
- Informationen darüber, ob und in welchem Ausmaß die Wertentwicklung des Investmentvermögens mittel- bis langfristig vom Vielfachen der Indexentwicklung abweichen kann.
- 1.
- Informationen zur Absicht, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte einzusetzen,
- 2.
- die ausführliche Beschreibung der Risiken, die mit dem Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften verbunden sind, einschließlich des Kontrahentenrisikos,
- 3.
- die ausführliche Beschreibung der möglichen Interessenkonflikte,
- 4.
- die Darstellung der möglichen Auswirkungen der Risiken und Interessenkonflikte nach den Nummern 2 und 3 auf die Entwicklung des Investmentvermögens,
- 5.
- eine Beschreibung des Vorgehens bezüglich der direkten und indirekten Kosten und Gebühren, die durch den Einsatz der Geschäfte entstehen und die Erträge des Investmentvermögens reduzieren,
- 6.
- das Unternehmen, das zur Durchführung der Wertpapier-Darlehen oder Pensionsgeschäfte eingebunden wird und an das Gebühren nach Nummer 5 gezahlt werden, oder die Angabe, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst die Geschäfte tätigt,
- 7.
- die Angabe, ob und gegebenenfalls auf welche Weise das Unternehmen nach Nummer 6 mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle des Investmentvermögens verbunden ist.
- 1.
- eine nachvollziehbare Beschreibung der Auszahlungsprofile, der Szenarien und Basisinstrumente enthalten sowie
- 2.
- einen Warnhinweis an hervorgehobener Stelle enthalten, dass Anteilsrückgaben vor Ablauf der Dauer des Investmentvermögens nicht zu der festgelegten Auszahlung führen und dass daraus möglicherweise signifikante Verluste resultieren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR246300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 566750442ae42c2ac60cb160cf219f80f184aae6dc765e17d6d19d575fc5b442