DerivateV
§ 2Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften
- 1.
- nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters führen, der
- a)
- nach dem Kapitalanlagegesetzbuch und den jeweiligen Anlagebedingungen zulässig ist sowie
- b)
- bei Publikumsinvestmentvermögen im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß den §§ 165 und 166 des Kapitalanlagegesetzbuches beschrieben ist und
- 2.
- nicht mit wesentlichen zusätzlichen Risiken im Vergleich zum ursprünglichen, in den Verkaufsunterlagen beschriebenen Risikoprofil verbunden sein.
- 1.
- die Basiswerte dieser Derivate nach Maßgabe des Kapitalanlagegesetzbuches und der jeweiligen Anlagebedingungen für das Investmentvermögen erworben werden dürfen oder
- 2.
- die Risiken, die diese Basiswerte repräsentieren, auch durch die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch und den jeweiligen Anlagebedingungen zulässigen Vermögensgegenstände im Investmentvermögen hätten entstehen können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR246300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 566750442ae42c2ac60cb160cf219f80f184aae6dc765e17d6d19d575fc5b442