DerivateV
§ 10Potenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko
- 1.
- es dem Risikoprofil und der Anlagestrategie des Investmentvermögens sowie der Komplexität der eingesetzten Derivate angemessen Rechnung trägt,
- 2.
- bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Größen nach § 11 zugrunde gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 12 erfasst und die qualitativen Anforderungen nach § 13 eingehalten werden und
- 3.
- es eine befriedigende Prognosegüte aufweist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR246300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 566750442ae42c2ac60cb160cf219f80f184aae6dc765e17d6d19d575fc5b442
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… g der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV 128 16.1.2 Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen (§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV) nach Zeitaufwand 16.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/20 …“
- § 7b KAGBElektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
„… § 171 Absatz 5 Satz 5, 178 Absatz 3 Satz 5, 179 Absatz 4 Satz 5, § 330a Absatz 3 Satz 2 sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 2 der Derivateverordnung, g) Zustimmungen gemäß § 163 Absatz 4 Satz 7, § 239 Absatz 2, h) Bescheinigungen gemäß § 171 Absatz 6 Satz 1, § 246 Abs …“