DepV
§ 21Behördliche Entscheidungen
Verordnung über Deponien und Langzeitlager
- 1.
- die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Trägers des Vorhabens und des Deponiebetreibers,
- 2.
- die Angabe, dass eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
- 3.
- die Deponieklasse,
- 4.
- die Bezeichnung der Deponie,
- 5.
- die Standortangaben,
- 6.
- die Abfallarten durch Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung,
- 7.
- Zuordnungskriterien,
- 8.
- das zulässige Deponievolumen sowie bei oberirdischen Deponien die zulässige Größe der Ablagerungsfläche und die Oberflächengestaltung und Endhöhen,
- 9.
- die Anforderungen vor Inbetriebnahme der Deponie,
- 10.
- die Anforderungen an den Deponiebetrieb während der Ablagerungsphase, die Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich der Maßnahmenpläne,
- 11.
- die Anforderungen an die Stilllegungs- und Nachsorgephase,
- 12.
- die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens, der zuständigen Behörde Jahresberichte vorzulegen,
- 13.
- die Art und Höhe der Sicherheit oder des gleichwertigen Sicherungsmittels, soweit erforderlich,
- 14.
- die Auslöseschwellen sowie
- 15.
- bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen diese nach Art, Menge und Beschaffenheit und die Baumaßnahmen nach Art und Umfang, in denen Deponieersatzbaustoffe verwendet werden dürfen.
- 1.
- die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbunden sind,
- 2.
- eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen und
- 3.
- eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören
- a)
- Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,
- b)
- die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- c)
- die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
- d)
- eine Erläuterung, wie die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts gemäß § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde.
- 1.
- die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Trägers des Vorhabens,
- 2.
- die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
- 3.
- die Nebenbestimmungen der Zulassung des vorzeitigen Beginns einschließlich der Bezeichnung der Deponie und der Standortangaben und eine Sicherheitsleistung gemäß § 37 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Hinweis: Änderung durch Art. 18 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR090010009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 630f7b6aaeb0cc7514ff793e2ab62f1e4d5472e2f3305173e992c37eb30f30d5