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DEFG

§ 3Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung, Beirat

Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es wird ein aus vier Mitgliedern bestehender Beirat gebildet, in dem Bund und Länder gleichberechtigt vertreten sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 12.7.2006 I 1466

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205330990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b137d064ec7b5c3369761be4022700b0933678d8bd9ab6acc3319664ebccbde7

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