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DeckRV

§ 1Geltungsbereich

Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen

(1) Diese Verordnung gilt für
1.
Lebensversicherungsunternehmen einschließlich der Pensionskassen, mit Ausnahme der Sterbekassen,
2.
Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und
3.
Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen.
(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.7.2024 I Nr. 250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c86bec7968fca450b623ee7877a82ffb400af6fb37f4ba3374c6d2a4a5c6b38

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