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DeckRegV

§ 3Schutz der Deckungsregister

Verordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen

Deckungsregister sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu schützen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207400006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 022f3079a80a54e967ce14ba96c76e4921f792d8fbbbacaa03483ece363645df

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