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DeckRegV

§ 12aEintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes

Verordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen

(1) Die Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes ist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend den §§ 9 und 10 vorzunehmen.
(2) In der Überschrift tritt anstelle des Zusatzes (Hypotheken) der Zusatz (Flugzeughypotheken). In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des beliehenen Flugzeuges im öffentlichen Register sowie die Bezeichnung des Registers und der Registerstelle. Im Falle von dinglichen Rechten nach § 26b Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Sicherung einer persönlichen Forderung dienen, sowie im Falle von abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen, die durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 26c Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes ist das Sicherungsverhältnis über Ansprüche aus der Flugzeugversicherung in Spalte 6 einzutragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207400006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 022f3079a80a54e967ce14ba96c76e4921f792d8fbbbacaa03483ece363645df

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