DEÜV
§ 40bZeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
- 1.
- die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben und
- 2.
- Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, bis zum 31. Dezember 2024 besonders zu kennzeichnen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 16 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR034310998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81e0f91002c6cbd4f8d466b6a4b875664f5232727555810192bf1f5186551619
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 166 SGB 6Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
„… nd, zu melden. Dabei sind 1. die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben und 2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, bis zum 31. Dezember 20 …“
- § 3 SGB 6Sonstige Versicherte
„… terium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, zu melden. Dabei sind 1. die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen …“