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DEÜV

§ 21Zulassungsbescheid

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 16 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR034310998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81e0f91002c6cbd4f8d466b6a4b875664f5232727555810192bf1f5186551619

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