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DEÜV

§ 17Datenübertragungsverfahren

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

(1) Die Daten sind durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt ist. Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.
(2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu übertragen, der in den nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 16 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR034310998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81e0f91002c6cbd4f8d466b6a4b875664f5232727555810192bf1f5186551619

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 95 SGB 4Gemeinsame Grundsätze Technik

    „… ) Die Daten sind durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt ist. Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sic …“