De-Mail-G
§ 3Eröffnung eines De-Mail-Kontos
- 1.
- bei einer natürlichen Person Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Anschrift;
- 2.
- bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft oder öffentlichen Stelle Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so wird deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, soweit vorhanden, und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung erhoben.
- 1.
- bei natürlichen Personen
- a)
- anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
- b)
- anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer Sicherheit einem Dokument nach Buchstabe a gleichwertig sind,
- c)
- anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
- d)
- anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
- e)
- anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer Identifizierung anhand der Dokumente nach Buchstabe a;
- 2.
- bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften oder bei öffentlichen Stellen
- a)
- anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis,
- b)
- anhand der Gründungsdokumente,
- c)
- anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer Beweiskraft den Dokumenten nach den Buchstaben a oder b gleichwertig sind, oder
- d)
- durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten.
- 1.
- der akkreditierte Diensteanbieter den Nutzer eindeutig identifiziert hat und die Identitätsdaten des Nutzers und bei Absatz 2 Nummer 2 auch dessen gesetzlichen Vertreters oder der Organmitglieder erhoben und erfolgreich überprüft worden sind,
- 2.
- der akkreditierte Diensteanbieter dem Nutzer dessen für die Erstanmeldung notwendigen Anmeldedaten auf geeignetem Wege übermittelt hat,
- 3.
- der Nutzer die Bestätigung nach § 9 Absatz 2 vorgenommen hat,
- 4.
- der Nutzer in die Prüfung seiner Nachrichten auf Schadsoftware durch den akkreditierten Diensteanbieter eingewilligt hat und
- 5.
- der Nutzer im Rahmen einer Erstanmeldung nachgewiesen hat, dass er die Anmeldedaten erfolgreich nutzen konnte.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Aufh: G aufgeh. durch § 26 dieses G, dieser eingef. durch Art. 4 Nr. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199, mit Ablauf des 31.12.2026
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066610011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1de9ccd266ce73173a9b18f0f690c7f1e1e25e60e0c81989281a4e8cb6ab917e