De-Mail-G
§ 23Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass nur der Nutzer Zugang erlangen kann,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine sichere Anmeldung nur in den dort genannten Fällen erfolgt,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine Kommunikationsverbindung verschlüsselt erfolgt,
- 5.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 4 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
- 6.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 den Zugang zu einem De-Mail-Konto nicht oder nicht rechtzeitig sperrt oder das De-Mail-Konto nicht oder nicht rechtzeitig auflöst,
- 7.
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 8.
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nutzer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
- 9.
- entgegen § 11 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten abrufbar bleiben,
- 10.
- entgegen § 12 den Zugriff auf dort genannte Daten nicht ermöglicht oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 11.
- entgegen § 13 Absatz 1 eine Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt,
- 12.
- entgegen § 13 Absatz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
- 13.
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 6 sich auf die nachgewiesene Sicherheit beruft oder das Gütezeichen führt.
Aufh: G aufgeh. durch § 26 dieses G, dieser eingef. durch Art. 4 Nr. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199, mit Ablauf des 31.12.2026
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066610011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1de9ccd266ce73173a9b18f0f690c7f1e1e25e60e0c81989281a4e8cb6ab917e