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De-Mail-G

§ 17Akkreditierung von Diensteanbietern

De-Mail-Gesetz

(1) Diensteanbieter, die De-Mail-Dienste anbieten wollen, müssen sich auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen. Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Diensteanbieter nachweist, dass er die Voraussetzungen nach § 18 erfüllt und wenn die Ausübung der Aufsicht über den Diensteanbieter durch die zuständige Behörde gewährleistet ist. Akkreditierte Diensteanbieter erhalten ein Gütezeichen der zuständigen Behörde. Das Gütezeichen dient als Nachweis für die umfassend geprüfte technische und administrative Sicherheit der De-Mail-Dienste. Sie dürfen sich als akkreditierte Diensteanbieter bezeichnen. Nur akkreditierte Diensteanbieter dürfen sich im Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit berufen und das Gütezeichen führen. Weitere Kennzeichnungen können akkreditierten Diensteanbietern vorbehalten sein.
(2) Über den Antrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: G aufgeh. durch § 26 dieses G, dieser eingef. durch Art. 4 Nr. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199, mit Ablauf des 31.12.2026

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066610011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1de9ccd266ce73173a9b18f0f690c7f1e1e25e60e0c81989281a4e8cb6ab917e

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