(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es ist erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die im Veranlagungszeitraum 1990 enden.
(2) Eine Rücklage nach § 1 kann nur gebildet werden, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1992 überführt werden.
(3) Eine Rücklage nach § 2 kann nur gebildet werden, wenn der Erwerb neuer Anteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 1992 stattgefunden hat. Die Bildung der Rücklage ist ausgeschlossen, soweit der Verlust der Tochtergesellschaft
1.
nach den §§ 14 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes einem Organträger zuzurechnen ist oder
2.
bei der Einkommensermittlung der Tochtergesellschaft nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes abgezogen worden ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Anlage I Kap IV B II Nr. 22 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 978
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