DDR-IG
§ 2Steuerfreie Rücklage für Verluste einer Tochtergesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
- 1.
- der neue Anteilserwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nach dem 31. Dezember 1989 stattgefunden hat,
- 2.
- die Tochtergesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich die folgenden Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat: die Herstellung oder Lieferung einschließlich Ausfuhr von Waren, außer Waffen anderer Art als Sport- und Jagdwaffen, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung anderer gewerblicher Leistungen oder land- und forstwirtschaftlicher oder freiberuflicher Tätigkeiten oder das Halten einer Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost), die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat, und
- 3.
- die Voraussetzungen der Nummer 2 durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen, insbesondere Bilanzen und Ergebnisrechnungen und etwaige Geschäftsberichte der Tochtergesellschaft, nachgewiesen werden; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem vorgeschriebenen Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen,
- 4.
- der Steuerpflichtige und die Tochtergesellschaft sich verpflichten, Unterlagen der in Nummer 3 bezeichneten Art auch für die dem Verlustjahr folgenden Wirtschaftsjahre vorzulegen, solange eine Rücklage im Sinne des Absatzes 1 ausgewiesen wird; aus den Unterlagen muß sich die Höhe der in diesen Wirtschaftsjahren erzielten Betriebsergebnisse der Tochtergesellschaft zweifelsfrei ergeben,
- 5.
- die Tochtergesellschaft erklärt, daß sie mit der Erteilung von Auskünften durch die Steuerbehörden der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) an die inländischen Finanzbehörden einverstanden ist, und
- 6.
- die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung des Steuerpflichtigen verfolgt werden können.
- 1.
- wenn die Tochtergesellschaft in einem auf das Verlustjahr folgenden Wirtschaftsjahr einen Gewinn erzielt,
- in Höhe des Teils des Gewinns, der dem Verhältnis der neu erworbenen Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 zum Nennkapital der Tochtergesellschaft entspricht, soweit er die Verlustteile, die bei der Bildung der Rücklage nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Satz 4 unberücksichtigt geblieben sind, oder den Auflösungsbetrag im Sinne der Nummer 2 übersteigt,
- 2.
- wenn in einem auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr auf die neu erworbenen Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 an der Tochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung vorgenommen wird,
- in Höhe des Betrags der Teilwertabschreibung,
- 3.
- wenn vom Steuerpflichtigen Anteile an der Tochtergesellschaft veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden,
- in Höhe des Teils der Rücklage, der dem Anteil der veräußerten oder in das Privatvermögen überführten Anteile an den neu erworbenen Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entspricht,
- 4.
- wenn die Nachweisverpflichtungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 und 6 nicht erfüllt werden,
- in voller Höhe,
Stand: Geändert durch Anlage I Kap IV B II Nr. 22 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 978
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011430990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e27c90144aa53c0395c14be605fabfe4dd3282ef3044a5e9d36146b3f9d75977