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DDG

§ 22cDurchführung der Verordnung (EU) 2018/302 und Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen

Digitale-Dienste-Gesetz

(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde
1.
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018,
2.
nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018 und
3.
für die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2.
(2) Dienstleistungserbringer dürfen keine allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die diskriminierende Bestimmungen enthalten, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 2 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0950B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6012709daf00c2265fa777262b05806c5bddcd5268c8916ee7777156fc51962

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