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DBV

§ 2Aufbau des Beratungsangebots

Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen

(1) In jedem Land wird eine Beratungsstelle durch jeweils einen Träger eingerichtet. Jede Beratungsstelle kann innerhalb eines Landes über mehrere Standorte für die Beratung verfügen. Jeder Träger einer Beratungsstelle muss an mindestens einem Standort seiner Beratungsstelle im Land Beratung in Präsenz anbieten.
(2) Jeder Träger ist für die Beratung von Personen aller Berufsgruppen und aller Wirtschaftszweige zuständig. Die Bewilligungsstelle nach § 3 kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von Satz 1 zulassen.
(3) Die Beraterinnen und Berater leisten keine rechtliche Vertretung in Widerspruchs- und in Klageverfahren.
(4) Zur fachspezifischen Vernetzung der Beratungsstellen wird zusätzlich eine übergeordnete Fachstelle durch einen Träger eingerichtet. Die Fachstelle koordiniert und leitet die Träger der Beratungsstellen an und entwickelt in Zusammenarbeit mit ihnen die Beratung weiter. Die Fachstelle kann auch selbst Beratung für Drittstaatsangehörige anbieten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1AC0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1cd9d0cfba07b38416220b5a029074ed5139253f63c9d7decea3f1fc5b023e13

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