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DBUStiftG

§ 2Aufgabe

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt"

(1) Aufgabe der Stiftung soll es sein, Vorhaben zum Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern. Die Stiftung soll in der Regel außerhalb der staatlichen Programme tätig werden; sie kann diese ergänzen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Stiftung insbesondere fördern:
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Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich umwelt- und gesundheitsfreundlicher Verfahren und Produkte unter besonderer Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen;
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Austausch von Wissen über die Umwelt zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und anderen öffentlichen oder privaten Stellen; Vorhaben zur Vermittlung von Wissen über die Umwelt;
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innerdeutsche Kooperationsprojekte in der Anwendung von Umwelttechnik vorwiegend durch mittelständische Unternehmen einschließlich Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
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Bewahrung und Sicherung nationalen Kulturgutes im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvorhaben).
(3) Die Stiftung soll jährlich einen Umweltpreis vergeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 31.7.2016 I 1914

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014480990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03ccdf69a7eb558c2a2a5895227fd048d631dc03d314570b27a11e8ede4741ba

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