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DBPDirWid/BVtrAnO

I.Erlaß von Widerspruchsbescheiden

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost

Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
im Bereich der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und des Sozialamts der Deutschen Bundespost
a)
den jeweiligen Vorstandsmitgliedern für personelle und soziale Aufgaben der Unternehmen der Deutschen Bundespost,
b)
dem Präsidenten des Sozialamts der Deutschen Bundespost,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020520990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59a720a9b34eed620f5114db8dc1faa505fbaa9e9e8540fcd7b106c8ef426842

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