DBGrG
§ 3Gegenstand des Unternehmens
Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
- 1.
- das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen;
- 2.
- das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme;
- 3.
- Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 9.6.2021 I 1614
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR238600993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 26b50207a9d72701bc0e2a7dd2a4902e1829117e3889678d515d66863a5dee32