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DBGrG

§ 26Beteiligung an Sozialeinrichtungen, Anerkennung

Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft hat spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Eintragung im Handelsregister gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen zu erklären, ob sie sich an der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B und an einzelnen der in der Anlage zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen oder Selbsthilfeeinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens beteiligt oder diese anerkennt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR238600993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 26b50207a9d72701bc0e2a7dd2a4902e1829117e3889678d515d66863a5dee32

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