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DBBeamtRAnO 1976

IV.

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn

Wir ordnen nach § 29 Abs. 4 BDO an, daß - je für ihren Geschäftsbereich - Geldbußen verhängen können:
1.
bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages, höchstens jedoch zweihundert Deutsche Mark,
die Vorstände der Bundesbahnämter, die Leiter der Generalvertretungen und der Sozialverwaltungen, die Werkdirektoren der Bundesbahn-Ausbesserungswerke und die Leiter (Direktoren) der Bundesbahn-Versuchsanstalten,
2.
bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages, höchstens jedoch einhundert Deutsche Mark,
die Leiter der Hauptdienststellen und die Bürovorstände der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes, der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung.
Die hier nicht genannten übrigen Dienstvorgesetzten im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 3 BDO sind nicht befugt, Geldbußen zu verhängen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Abschn. II Satz 2 AnO v. 28.6.1982 I 1012

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004040976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2dde40956c74a1b06a31f2deb44e383c6c93eaac788cff4dc8920df5e59e84b9

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