DBBeamtRAnO 1976
IV.
- 1.
- bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages, höchstens jedoch zweihundert Deutsche Mark,die Vorstände der Bundesbahnämter, die Leiter der Generalvertretungen und der Sozialverwaltungen, die Werkdirektoren der Bundesbahn-Ausbesserungswerke und die Leiter (Direktoren) der Bundesbahn-Versuchsanstalten,
- 2.
- bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages, höchstens jedoch einhundert Deutsche Mark,die Leiter der Hauptdienststellen und die Bürovorstände der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes, der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung.
Stand: Geändert durch Abschn. II Satz 2 AnO v. 28.6.1982 I 1012
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004040976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2dde40956c74a1b06a31f2deb44e383c6c93eaac788cff4dc8920df5e59e84b9