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DBBankAbkG GBR

Art 2

Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens auf die deutsche Bankenabgabe anzurechnende Beträge sind den betroffenen Kreditinstituten von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung auf Antrag des betroffenen Kreditinstituts maximal bis zur Höhe der geleisteten deutschen Bankenabgabe zu erstatten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR123420012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32c889ee6a3ab329ce1dc424501e38d83812ed8166e608d2a5a027b40e33b227

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