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DBAZusAbkG FRA 2015

Art 6

Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel XVIII Nummer 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(3) Die Artikel 2 und 4 des Gesetzes sind erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der dem Jahr des Inkrafttretens des Zusatzabkommens folgt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR133220015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6dc5aaa1fff75422c071cf9c118b384c3cc3f1a0959c01453239520262746112

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